AGB´s

Allgemeine Lieferbedingungen der Globotronix AG

1.Gültigkeit

 

1.1 Für den Geschäftsverkehr zwischen der Globotronix AG und dem Besteller gelten die nachstehenden Allgemeinen Lieferbedingungen. Abweichende Regelungen und insbesondere Bedingungen des Bestellers, die mit diesen Allgemeinen Lieferbedingungen in Widerspruch stehen, sind nur gültig, wenn sich die Globotronix AG schriftlich damit einverstanden erklärt.

1.2 Im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung haben die Allgemeinen Lieferbedingungen Gültigkeit, selbst wenn bei einer einzelnen Bestellung nicht darauf verwiesen wird.

2. Offerten

 

2.1 Offerten, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

3. Vertragsabschluss

 

3.1 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Globotronix AG nach Eingang der Bestellung ihre Annahme schriftlich bestätigt hat. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Globotronix AG.

3.2 Das Zustandekommen des Vertrages kann zudem von einer Sicherstellung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden.

4. Preise

4.1 Die angegebenen Preise verstehen sich netto ab Domizil der Globotronix AG, inkl. Zoll, unverpackt, in Schweizer Franken (anders lautende Vereinbarungen vorbehalten).

4.2 Globotronix AG behält sich ausdrücklich vor, die vertraglich vereinbarten Preise anzupassen,

  • falls sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die Lohnsätze oder die Materialpreise ändern;
  • bei Preisdifferenzen zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin zufolge Kursschwankungen der Fremdwährung der Lieferfirmen der Globotronix AG;
  • bei Änderungen zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin der Zolltarife für den Warenverkehr mit den Ländern der Lieferfirmen der Globotronix AG

Bei Preisanpassungen steht beiden Parteien das Recht zu, bezüglich der noch nicht in Fertigung genommener Waren vom Vertrag zurückzutreten. Der Gegenpartei ist der Rücktritt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4.3 Sämtliche Nebenkosten wie z.B. die Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Abgaben und Gebühren zu tragen.

4.4 Bei Bestellung kleinerer Mengen bleibt ein angemessener Mindestmengenaufschlag vorbehalten.

5. Zahlungsbedingungen

 

5.1 Die Zahlungen sind spätestens 30 Tage nach Fakturadatum oder nach individueller Vereinbarung, an unser Domizil zu leisten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, wenn in der Schweiz der Fakturabetrag in der entsprechenden Währung zu unserer freien Verfügung gestellt worden ist.

5.2 Bei Teillieferungen hat die Zahlung entsprechend dem Umfang der einzelnen Lieferungen zu erfolgen.

5.3 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, welche die Globotronix AG nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von der Globotronix AG nicht anerkannten Gegenforderungen des Bestellers zu kürzen oder zurückzuhalten.

5.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten. Dieser richtet sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen, liegt jedoch mindestens 4 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweiz. Nationalbank, sofern nicht ein höherer Zinssatz vereinbart worden ist.

6. Eigentumsvorbehalt

 

6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises Eigentum der Globotronix AG. Die Globotronix AG ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt eintragen zu lassen.

6.2 Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums erforderlich sind, mitzuwirken.

7. Lieferfrist

7.1 Die vereinbarten Lieferfristen gelten als Richtzeiten.

7.2 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert

- wenn Globotronix AG die zur Ausführung des Auftrages notwendigen Angaben nicht rechtzeitig erhalten hat, oder wenn der Besteller diese Angaben nach Erteilung des Auftrages geändert hat und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht hat;

- wenn bei Globotronix AG, beim Besteller oder einem Dritten hindernde Umstände eintreten, die Globotronix AG nicht zu vertreten hat;

- wenn der Besteller mit der Ausführung der von ihm zu verrichtenden Arbeiten, bzw. mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht im Rückstand ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

7.3 Verzögerte Lieferung gibt weder auf Schadenersatz noch auf Rücktritt vom Vertrag Anspruch.

7.4 Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung bedarf einer speziellen schriftlichen Vereinbarung.

8. Transport und Versicherung

8.1 Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

8.2 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten. Auch wenn sie von der Globotronix AG abzuschliessen ist, gilt sie als im Auftrag und für Rechnung und Gefahr des Bestellers abgeschlossen.

9. Übergang von Nutzen und Gefahr

9.1 Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung ab Domizil der Globotronix AG an den Besteller über, und zwar auch dann, wenn die Lieferung franko cif. fob oder unter ähnlichen Klauseln erfolgt, oder wenn der Transport durch die Globotronix AG organisiert und geleitet wird.

9.2 Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, welche die Globotronix AG nicht zu vertreten hat, wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.

10. Gewährleistung

10.1 Der Besteller hat die Lieferung innerhalb von 10 Tagen zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich, unter Beifügung des Lieferscheines der Globotronix AG, schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gilt die Lieferung als genehmigt.

10.2 Weist die Lieferung Mängel auf, verpflichtet sich die Globotronix AG die schadhaften oder unbrauchbaren Teile nach ihrer Wahl  zu ersetzen.

10.3 Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages, ist wegbedungen.

11. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

11.1 Erfüllungsort für beide Parteien ist das Geschäftsdomizil der Globotronix AG, und zwar auch dann, wenn die Lieferung franko cif. fob oder unter ähnlichen Klauseln erfolgt.

11.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem Schweizerischen Recht, jedoch ohne das Einheitliche UN-Kaufrecht (Convention on Contracts for the International Sale of Goods). Allfällige Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Erfüllung eines zu den vorliegenden Bedingungen abgeschlossenen Vertrages ergeben, werden den zuständigen ordentlichen Gerichten des Sitzes der Gesellschaft.